SATZUNG
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“.
2. Der „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“ hat seinen Sitz in 27449 Mulsum.
3. Der „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“ ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“ ist das Kalenderjahr.
5. Der „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fredenbeck, Ortsfeuerwehr Mulsum e.V.“ ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes und der Kameradschaft in der Samtgemeinde Fredenbeck, Ortsteil Mulsum. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Freiwillige Feuerwehr Mulsum und deren Jugendfeuerwehr zur Förderung dieser Zwecke. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen und zwar durch die Durchführung von Feuerwehrwettkämpfen, Feuerwehrmärschen und Übungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt sich der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungen,
c) Zuschüsse,
d) Spenden und
e) Schenkungen.
2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen.
3. Erträge aus Veranstaltungen für eine Abteilung und Zuwendungen für eine Abteilung sind ausschließlich für diese zu verwenden.
4. Vom Kassenwart ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
§ 4
Anschaffungen
1. Anschaffungen des Fördervereins (feuerwehrtechnische Geräte, Ausstattung des Feuerwehrhauses und der Feuerwehrkameraden) werden der Ortswehr Mulsum zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Fördervereins. Der Förderverein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern.
2. Die Ortswehr Mulsum ist für die ordnungsgemäße und funktionstüchtige Erhaltung der vom Förderverein zur Verfügung gestellten Gegenstände verantwortlich und trägt die dafür anfallenden Kosten.
3. Über Anschaffungen des Fördervereins entscheidet der Vorstand.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Mitglieder des Fördervereins sind:
a) Aktive Feuerwehrmitglieder
b) Mitglieder der Altersabteilung
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus der Ortsfeuerwehr Mulsum ausgeschlossen wird.
5. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag liegt mindestens bei 25 €uro. Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich, diese gelten dann als Spende für den Förderverein. Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 8
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) 1. Beisitzer, Ortsbrandmeister/in der Ortswehr Mulsum
f) 2. Beisitzer, Jugendwart/in der Jugendfeuerwehr Mulsum
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins reicht die Anwesenheit von zwei der drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder aus.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Eine Ausnahme ist die Wahl eines Vorstandsmitglieds zum Ortsbrandmeister oder Jugendfeuerwehrwart der FF Mulsum. In diesem Fall ist die Vereinigung zweier Vorstandsämter (Z. B. Kassenwart und 2. Beisitzer) maximal bis zur nächsten Jahreshauptversammlung möglich.
§ 10
Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12
Rechnungsprüfung
1. Der/die Kassenwart/in legt jährlich auf der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem Vorstand angehörenden, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für nachfolgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 14
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung des Fördervereins kann als Tagesordnungspunkt im Rahmen der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Mulsum abgehalten werden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins solche von vier Fünftel erforderlich.
7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig turnusmäßig aus und stellen sich zur Wiederwahl, so ist, sofern es keine Gegenkandidaten gibt, eine Blockwahl („Wahl en bloc“) möglich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
9. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 16
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Fredenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 16.09.2016 verabschiedet.
Die vorstehende Satzung wurde in der 1. Jahreshauptversammlung am 27.01.2017 geändert.
(§1, Abs.1, Vereinsname)
Die vorstehende Satzung wurde in der 5. Jahreshauptversammlung am 27.05.2022 geändert.
(§9, Abs.3, Vereinigung Vorstandsämter; §10, Abs.1, Amtsdauer; §14, Abs.1, JHV Kann-Bestimmung; §15, Abs.7, Blockwahl)